Die doppelte Buchführung, auch Finanz- oder Geschäftsbuchführung genannt, ist die sachlich geordnete und lückenlose Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle eines Unternehmens aufgrund von Belegen. Die Buchführung gilt als ordnungsmäßig, wenn sie einem sachverständigen Dritten (Steuerberater, Betriebsprüfer) in angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsfälle und die Lage des Unternehmens vermitteln kann ( § 238 HGB, § 145 AO). Von doppelter Buchführung wird gesprochen, da jeder Betrag doppelt, einmal im Soll und einmal in Haben verbucht wird. Der Abschluss dieser Buchführungsart ist der Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG, der mittels Erstellung einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung durchgeführt werden muss.
Verpflichteter Personenkreis:
Alle Kaufleute sind zur Führung von Büchern verpflichtet, in denen sie ihre Handelsgeschäfte und die Lage ihres Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich machen müssen (§ 238 Abs. 1 HGB). Darüber hinaus ist jeder andere Unternehmer (Minderkaufleute, Handwerker u. a.) zur Buchführung verpflichtet, wenn er eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ( § 141 AO):
§
Umsatz jährlich von mehr als 260.000 EUR (500.000 DM)
§
Gewinn jährlich von mehr als 25.000 EUR (48.000 DM)