Einnahme/Überschussrechnung
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Die Einnahme/Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ist die einfachste Art der Gewinnermittlung und entspricht im Prinzip der Erfassung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben.
 
Der Vorteil dieser Gewinnermittlungsart liegt in ihrer buchungstechnisch einfachen Handhabung, da sie keine Führung von Bestandskonten, Kassenkonten und keine Inventur voraussetzt.
 
Nachteilig wirkt sich bei dieser Gewinnermittlungsart jedoch aus, dass sie, im Gegensatz zur doppelten Buchführung, wenig Kontrollmöglichkeiten der betrieblichen Situation bietet.
 
Berechtigter Personenkreis:
Berechtigt zur Einnahme/Überschussrechnung sind alle Steuerpflichtigen, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu erstellen. Eine solche Verpflichtung kann sich u.a. aus handelsrechtlichen Vorschriften (§§ 238 und 242 HGB) oder steuerrechtlichen Vorschriften (AO § 141) ergeben.
 
In der Regel ermitteln vor allem kleinere Gewerbetreibende ( Einzelhändler, Handwerksbetriebe) sowie freiberuflich Tätige (Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare, Ärzte und Künstler) ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Die Einnahme/Überschussrechnung ist jedoch auch für diesen Personenkreis nicht zwingend vorgeschrieben. Es kann durchaus auch freiwillig eine doppelte Buchführung angelegt werden. Allerdings muss dann, wegen der größeren Exaktheit, diese Buchführung Grundlage der Gewinnermittlung sein (BFH-U. v. 24.11.59, BStBl 60 III S. 188).