Speziell auf die Bedürfnisse für Buchhalter ausgelegt: Buchhaltungssoftware und MS-Buchhalter
Unsere professionelle und innovative Buchhaltungssoftware erleichtert Ihnen als Buchhalter die Buchhaltungsarbeit und unterstützt Sie bei der korrekten Verbuchung. Wir haben unsere Kompetenz und Erfahrung von über 10 Jahren Buchhaltung in die Software gesteckt. Profitieren Sie auch davon und testen Sie kostenlos und unverbindlich unsere Buchhaltungssoftware:
Unsere professionelle Buchhaltungssoftware für Buchhalter lässt keine Wünsche offen (Split-Buchungen etc.). Durch den Import von Bankdaten und deren vollautomatischen Verbuchung anhand hinterlegter Buchungsregeln erledigt sich die Buchhaltung fast von selbst, so dass Sie in weniger Zeit mehr Buchhaltungen erstellen können. Hinterlegen Sie jedem Buchungssatz einen digitalen Beleg und Sie müssen nicht mehr die Akten sehen. Einmal erfasst, ist der Beleg jederzeit wieder einsehbar. Mit dem komfortablen Buchhaltungsprogramm können Sie als Buchhalter für Ihre Kunden Rechnungen schreiben und automatisch mahnen. Außerdem verfügt die Buchhaltungssoftware über eine Warenwirtschaft und Anlagenverwaltung. Das ermöglicht Ihnen weitere Dienstleistungen rund um die Buchhaltung. Und das Beste ist, dass sowohl die online Buchhaltung wie auch MS-Buchhalter die Rechnungen sowie alle Bewegungen aus der Anlagenverwaltung und Warenwirtschaft automatisch in der Buchhaltung erfasst, so dass es keinen zeitlichen Mehraufwand gibt.
Sie können mit MS-Buchhalter Ihre Buchhaltungsdaten verschlüsselt per E-Mail an Ihren Kunden oder auch an einen Steuerberater senden, der dann aus den Buchhaltungsdaten den Jahresabschluss und die Steuererklärungen erstellt. Sie können für den Datenaustausch auch eine der anderen Schnittstellen benutzen, wie z. B. für DATEV. Die zukunftsorientierte Buchhaltungssoftware bietet Ihnen Sicherheit und ist damit für Buchhalter bestens geeignet. Das multifunktionale Programm deckt alle Vorgänge der Buchhaltung ab und ermöglicht die uneingeschränkte Nutzung für beliebig viele Mandanten (die Mandantenfähigkeit ist besonders interessant für Buchhalter.). Das Programm verfügt über eine Programmierschnittstelle und ist offen für jede weitere Anwendung. Vergleichen Sie selbst, wo finden Sie ähnlich professionelle und umfangreiche Buchhaltungsprogramme? Überzeugen Sie sich am Besten gleich von der Leistungsfähigkeit:
Kostenloser Download Buchhaltungssoftware
Wir bieten allen Buchhaltern einen kostenlosen Eintrag mit Verlinkung von unserer Website "Buchhalter in" an und leiten auch gerne Anfragen von Kunden an Sie weiter. Sofern erwünscht, können wir Ihnen gerne auch einen Kontakt zu einem Steuerberater herstellen.
Vorteil
bei der online Buchhaltung (Software as a Service): Sie müssen keine Dateien verschicken, sichern oder aufbewahren. Das übernimmt alles die online Buchhaltungssoftware. Sowohl Ihre Mandanten, wie auch Buchhalter und Steuerberater haben gleichzeitig auf das online Buchhaltungsprogramm Zugriff (Die Zugriffsrechte für Mandanten können
auch eingeschränkt werden). Die online Buchhaltung bietet auch eine Schnittstelle zu Datev, Simba oder Addison
und ist so optimal für die Zusammenarbeit von Steuerberatern und Buchhaltern
geeignet.
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Rechtsgrundlagen: Steuerberatungsgesetz (StBerG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 4.11.1975 (BGBl 1975 I S. 2735/BStBl 1975 I S. 1082), in der jeweils aktuellen Fassung. Ansprechpartner für Fragen der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen sind die Geschäftsstellenleiter/innen der örtlich zuständigen Finanzämter.
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind nur die in den §§ 3, 3a und 4 des StBerG aufgeführten Personen und Vereinigungen befugt. Allen anderen Personen ist eine Hilfeleistung in Steuersachen grundsätzlich verboten (§ 5 Abs. 1 StBerG), und zwar unabhängig davon, ob die Hilfe
geleistet wird (§ 2 StBerG).
Auch die Hilfe bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Erstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG), ist eine "Hilfeleistung in Steuersachen".
Vom Verbot der Hilfeleistung in Steuersachen gibt es im Bereich der selbstständigen Buchführungshilfe zwei Ausnahmen (§ 6 Nrn. 3 und 4 StBerG).
Das o.g. grundsätzliche Verbot gilt nicht für die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (§ 6 Nr. 3 StBerG).
Hierzu gehören:
Personen, die
Auf die Rechtsprechung zu dieser Thematik wird hingewiesen (Beschluss des BVerfG vom 18.6.1980, 1 BvR 697/77, BStBl 1980 II S. 706; Beschluss des BVerfG vom 27.1.1982, 1 BvR 807/80, BStBl 1982 II S. 281 ; Urteil des BFH vom 1.3.1983, VII R 27/82, BStBl 1983 II S. 318 ; Urteil des BFH vom 12.1.1988, VII R 60/86, BStBl 1988 II S. 380 ; vgl. außerdem gleich lautende Erlasse der Obersten Finanzbehörden der Länder vom 1.7.1982, BStBl 1982 I S. 586).
Wenn die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Buchhalter/in erfüllt sind, darf auf die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen grundsätzlich hingewiesen und die Bezeichnung "Buchhalter/in" verwendet werden (§ 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG). Allerdings haben die genannten Personen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten. (§ 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG)
Auf der Grundlage der bisherigen Fassung des § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG (die genannten Personen hatten bisher die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nrn. 3 und 4 im Einzelnen aufzuführen) hatte die Rechtsprechung eine irreführende Werbung und damit unzulässige "Überschusswerbung" im Angebot folgender Tätigkeiten gesehen:
Es kann jedoch keine Aussage darüber getroffen werden, wie die Rechtsprechung nach In-Kraft-Treten des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (8. StBerÄndG, BGBl 2008 I S. 666) am 12.4.2008 in gleich gelagerten Fällen zukünftig entscheiden wird.
Den Angehörigen der steuerberatenden Berufe sind folgende Bereiche der Buchführung vorbehalten:
Wer unbefugt die Grenzen der erlaubnisfreien Buchführungshilfe überschreitet (§ 6 Nr. 4 StBerG), verstößt gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen. Dieser Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden kann (§§ 5 und 160 StBerG).