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MS-Buchhalter - Die Buchhaltungssoftware für Buchhalter
Speziell auf die Bedürfnisse für Buchhalter
ausgelegt: Unsere online Buchhaltungssoftware und MS-Buchhalter
Unsere professionelle und innovative Buchhaltungssoftware erleichtert Ihnen als Buchhalter die Buchhaltungsarbeit und unterstützt Sie bei der korrekten Verbuchung.
Wir haben unsere Kompetenz und Erfahrung von über 10 Jahren Buchhaltung in die
Software gesteckt. Profitieren Sie auch davon und testen Sie kostenlos
und unverbindlich unsere Buchhaltungssoftware:

MS-Buchhalter2011
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Online Buchhaltungssoftware von
e-conomic
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Ein besonderes Buchhaltungsprogramm für alle Buchhalter
Unsere professionelle Buchhaltungssoftware lässt für Buchhalter keine Wünsche offen (Split-Buchungen etc.). Durch den Import von
Bankdaten und deren vollautomatischen Verbuchung anhand hinterlegter Buchungsregeln erledigt sich die Buchhaltung fast von selbst, so dass Sie in weniger Zeit mehr Buchhaltungen erstellen können.
Hinterlegen Sie jedem Buchungssatz einen digitalen Beleg und Sie
müssen nicht mehr die Akten sehen. Einmal erfasst, ist der Beleg jederzeit
wieder einsehbar.
Mit dem komfortablen Buchhaltungsprogramm können Sie als Buchhalter für Ihre Kunden Rechnungen schreiben und automatisch mahnen. Außerdem verfügt die Buchhaltungssoftware über eine Warenwirtschaft und Anlagenverwaltung. Das ermöglicht Ihnen weitere Dienstleistungen rund um die Buchhaltung. Und das Beste ist, dass sowohl e-conomic wie auch MS-Buchhalter die Rechnungen sowie alle Bewegungen aus der Anlagenverwaltung und Warenwirtschaft automatisch in der Buchhaltung erfasst, so dass es keinen zeitlichen Mehraufwand gibt.
Für Buchhalter, die online
Buchhaltungssoftware nutzen
Vorteil
beim Online Buchhaltungsprogramm (Software as a Service): Sie müssen keine Dateien verschicken, sichern oder aufbewahren. Das übernimmt alles
die online Buchhaltungssoftware. Sowohl Ihre Mandanten, wie auch Buchhalter und Steuerberater haben gleichzeitig auf das online Buchhaltungsprogramm Zugriff (Zugriffsrechte für Mandanten können beschränkt werden).
Das Programm bietet auch eine Schnittstelle zu Datev, Simba oder Addison.
Testen Sie das online Buchhaltungsprogramm
von e-conomic
Für Buchhalter, die MS-Buchhalter nutzen
Sie können Ihre Buchhaltungsdaten
verschlüsselt per E-Mail an
Ihren Kunden oder auch an einen
Steuerberater senden, der dann aus
den Buchhaltungsdaten den Jahresabschluss und die Steuererklärungen erstellt. Sie
können für den Datenaustausch auch eine der anderen
Schnittstellen benutzen,
wie z. B. für DATEV.
Die zukunftsorientierte Buchhaltungssoftware bietet Ihnen
Sicherheit
und ist damit für
Buchhalter bestens geeignet. Das multifunktionale Programm
deckt alle Vorgänge der
Buchhaltung ab und ermöglicht die uneingeschränkte Nutzung für beliebig
viele Mandanten (die Mandantenfähigkeit ist besonders interessant für Buchhalter.). Das
Programm verfügt über eine Programmierschnittstelle und ist offen für jede
weitere Anwendung.
Vergleichen Sie selbst, wo finden Sie ähnlich
professionelle und umfangreiche Buchhaltungsprogramme? Überzeugen Sie sich
am Besten gleich von der Leistungsfähigkeit:
Kostenloser Download Buchhaltungssoftware
Wir bieten allen Buchhaltern einen
kostenlosen Eintrag mit Verlinkung von unseren Website
"Buchhalter in" an und leiten auch
gerne Anfragen von Kunden an Sie weiter. Sofern erwünscht, können wir Ihnen
gerne auch einen Kontakt zu einem
Steuerberater
herstellen.
Selbstständiger Buchhalter
Rechtsgrundlagen:
Steuerberatungsgesetz
(StBerG) i.d.F. der Bekanntmachung vom
4.11.1975 (BGBl 1975 I S. 2735/BStBl 1975 I S.
1082), in der jeweils aktuellen Fassung. Ansprechpartner für Fragen der unbefugten
Hilfeleistung in Steuersachen sind die
Geschäftsstellenleiter/innen der örtlich
zuständigen Finanzämter.
1. Hilfeleistung in Steuersachen
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
Steuersachen sind nur die in den §§ 3, 3a und
4 des StBerG aufgeführten Personen und
Vereinigungen befugt. Allen anderen Personen
ist eine Hilfeleistung in Steuersachen
grundsätzlich verboten (§ 5 Abs. 1 StBerG),
und zwar unabhängig davon, ob die Hilfe
geleistet wird (§ 2 StBerG).
Auch die Hilfe bei der Führung von Büchern und
Aufzeichnungen sowie bei der Erstellung von
Abschlüssen, die für die Besteuerung von
Bedeutung sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG), ist
eine "Hilfeleistung in Steuersachen".
2. Ausnahmen
Vom Verbot der Hilfeleistung in Steuersachen
gibt es im Bereich der selbstständigen
Buchführungshilfe zwei Ausnahmen (§ 6 Nrn. 3
und 4 StBerG).
2.1 Mechanische Arbeitsgänge
Das o.g. grundsätzliche Verbot gilt nicht für
die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei
der Führung von Büchern und Aufzeichnungen,
die für die Besteuerung von Bedeutung sind (§
6 Nr. 3 StBerG).
Hierzu gehören:
-
Schreib- und Rechenarbeiten,
-
Datenerfassung nach Belegen, die durch den
Auftraggeber oder eine andere dazu befugte
Person kontiert wurden,
-
Datenerfassung nach verbindlichen
Buchungsanweisungen des Auftraggebers oder
einer anderen hierzu befugten Person,
-
Datenzusammenstellung nach vorgegebenen
Programmen.
Nicht dazu gehören das Kontieren von Belegen
und das Erteilen von Buchungsanweisungen;
hierbei handelt es sich nicht um rein
mechanische Arbeiten.
2.2 Buchhalter/in (§ 6 Nr. 4 StBerG)
Personen, die
-
nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem
kaufmännischen Beruf oder nach Erwerb einer
gleichwertigen Vorbildung (z.B.
Bilanzbuchhalterprüfung,
Steuerinspektorenprüfung, abgeschlossenes
wirtschaftswissenschaftliches Studium,
Ausbildung als Verbandsprüfer im
Genossenschaftswesen)
-
mindestens drei Jahre
-
auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens
-
in einem Umfang von mindestens 16
Wochenstunden
-
praktisch tätig gewesen sind (Tätigkeit muss
nach der Ausbildung ausgeübt worden sein),
dürfen folgende Arbeiten ausführen:
-
Kontieren und Buchen laufender
Geschäftsvorfälle,
-
laufende Lohnabrechnung,
-
Fertigen der Lohnsteueranmeldungen.
Ein formelles Zulassungsverfahren durch die
Finanzbehörden ist derzeit nicht vorgesehen.
Der Beginn der Tätigkeit ist der örtlichen
Gewerbebehörde anzuzeigen.
Ein/e selbstständige/r Buchhalter/in ist
jedoch nicht befugt,
-
eine Buchführung einzurichten,
-
einen auf die betrieblichen Belange des
Auftraggebers abgestimmten Kontenplan zu
erstellen,
-
vorbereitende Abschlussbuchungen
vorzunehmen,
-
einen Jahresabschluss zu erstellen (Bilanz,
Gewinn- und Verlustrechnung (§ 4 Abs. 1, § 5
EStG); unzulässig ist auch die Erstellung
einer sog. "Knopfdruckbilanz" im
automatisierten Verfahren;
-
den Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung
zu ermitteln (§ 4 Abs. 3 EStG),
-
Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder andere
Steuererklärungen zu fertigen (Ausnahme:
Lohnsteueranmeldungen)
-
Lohnkonten einzurichten und abzuschließen.
Auf die Rechtsprechung zu dieser Thematik wird
hingewiesen (Beschluss des BVerfG vom
18.6.1980, 1 BvR 697/77, BStBl 1980 II S. 706
; Beschluss des BVerfG vom 27.1.1982, 1 BvR
807/80, BStBl 1982 II S. 281 ; Urteil des BFH
vom 1.3.1983, VII R 27/82, BStBl 1983 II S.
318 ; Urteil des BFH vom 12.1.1988, VII R
60/86, BStBl 1988 II S. 380 ; vgl. außerdem
gleich lautende Erlasse der Obersten
Finanzbehörden der Länder vom 1.7.1982, BStBl
1982 I S. 586).
3. Werbung
Wenn die Voraussetzungen für die Tätigkeit als
Buchhalter/in erfüllt sind, darf auf
die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen
grundsätzlich hingewiesen und die Bezeichnung
"Buchhalter/in" verwendet werden (§ 8 Abs. 4
Satz 1 StBerG). Allerdings haben die genannten
Personen das Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG) zu beachten. (§ 8 Abs. 4 Satz
3 StBerG)
Auf der Grundlage der bisherigen Fassung des §
8 Abs. 4 Satz 3 StBerG (die genannten Personen
hatten bisher die von ihnen angebotenen
Tätigkeiten nach § 6 Nrn. 3 und 4 im Einzelnen
aufzuführen) hatte die Rechtsprechung eine
irreführende Werbung und damit unzulässige
"Überschusswerbung" im Angebot folgender
Tätigkeiten gesehen:
-
Buchhaltung
-
Buchführung
-
Buchführungshilfe
-
laufende Buchführung
-
Mandantenbuchführung, Buchführungsarbeiten,
Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung
-
Erfassen Ihrer Buchungsdaten, Finanz- und
Lohnbuchhaltung, Bilanz- und Lohnbuchhaltung
-
Bilanz- und Lohnbuchhalter/in
-
Buchhaltungsbüro/Buchführungsbüro
-
Buchhaltungsservice/ Buchhaltung,
Buchführung mit allem was dazu gehört ...,
-
laufende EDV-Buchhaltung und Lohn- und
Gehaltsabrechnung mit dem Leistungsumfang
Jahresauswertung"
Es kann jedoch keine Aussage darüber getroffen
werden, wie die Rechtsprechung nach
In-Kraft-Treten des Achten Gesetzes zur
Änderung des Steuerberatungsgesetzes (8.
StBerÄndG, BGBl 2008 I S. 666) am 12.4.2008 in
gleich gelagerten Fällen zukünftig entscheiden
wird.
4. Tätigkeitsbereich der steuerberatenden
Berufe
Den Angehörigen der steuerberatenden Berufe
sind folgende Bereiche der Buchführung
vorbehalten:
5. Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen
Wer unbefugt die Grenzen der erlaubnisfreien
Buchführungshilfe überschreitet (§ 6 Nr. 4 StBerG), verstößt
gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung
in Steuersachen. Dieser Verstoß stellt eine
Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße
bis zu 5.000 EUR geahndet werden kann (§§ 5
und 160 StBerG).