MS-Buchhalter & Buchomat: Die professionelle und kostengünstige (online) Buchhaltungssoftware für Buchhalter

Buchhaltungssoftware für Buchhalter

Inhaltsverzeichnis:

Unsere professionelle und innovative Buchhaltungssoftware MS-Buchhalter ist speziell für Buchhalter konzipiert und erleichtert Ihnen als Buchhalter die Arbeit und unterstützt Sie bei der korrekten Verbuchung. Dennoch bieten wir Ihnen die Software zu sehr günstigen Konditionen an. Sie können ohne zusätzliche Kosten beliebig viele Mandanten und Jahre buchen. Wir haben unsere Kompetenz und Erfahrung von über 15 Jahren Buchhaltung in die Software gesteckt. Profitieren Sie auch davon und testen Sie kostenlos und unverbindlich unsere Buchhaltungssoftware:


Buchhaltungssoftware
MS-Buchhalter jetzt kostenlos testen ...

Download-Buchhaltungssoftware

Top Buchhaltungssoftware MS-Buchhalter für Buchhalter


Vorteile der Buchhaltungssoftware MS-Buchhalter für Buchhalter

Die Buchhaltungssoftware bietet Ihnen durch jahrelange Erfahrung Sicherheit und Professionalität und ist daher für Buchhalter bestens geeignet. Das Programm deckt alle Vorgänge der Buchhaltung ab und ermöglicht die Buchhaltung für beliebig viele Mandanten ohne zusätzliche Kosten. Unsere professionelle Buchhaltungssoftware für Buchhalter konzentriert sich auf die wesentlichen Funktionen und lässt dennoch keine Wünsche offen (Split-Buchungen etc.).


Durch den Import von Bankdaten und deren vollautomatischen Verbuchung anhand hinterlegter Buchungsregeln erledigt sich die Buchhaltung fast von selbst, so dass Sie in weniger Zeit mehr Buchhaltungen erstellen können. Hinterlegen Sie jedem Buchungssatz einen digitalen Beleg und Sie müssen nicht mehr die Akten sehen. Einmal erfasst, ist der Beleg jederzeit wieder einsehbar. Mit dem komfortablen Buchhaltungsprogramm können Sie als Buchhalter für Ihre Kunden Rechnungen schreiben und automatisch mahnen. Außerdem verfügt die Buchhaltungssoftware über eine Warenwirtschaft und Anlagenverwaltung. Das ermöglicht Ihnen weitere Dienstleistungen rund um die Buchhaltung. Und das Beste ist, dass sowohl die online Buchhaltung wie auch MS-Buchhalter die Rechnungen sowie alle Bewegungen aus der Anlagenverwaltung und Warenwirtschaft automatisch in der Buchhaltung erfasst, so dass es keinen zeitlichen Mehraufwand gibt. Das Programm verfügt über eine Programmierschnittstelle und ist offen für jede weitere Anwendung. Vergleichen Sie selbst, wo finden Sie ähnlich professionelle und umfangreiche Buchhaltungsprogramme? Überzeugen Sie sich am Besten gleich von der Leistungsfähigkeit:

Kostenloser Download Buchhaltungssoftware

Top Buchhaltungssoftware MS-Buchhalter für Buchhalter


Online Buchhaltungssoftware für Buchhalter

Buchhaltungsprogramm-onlineVorteil bei der online Buchhaltung (Software as a Service): Sie müssen keine Dateien verschicken, sichern oder aufbewahren. Das übernimmt alles die online Buchhaltungssoftware. Sowohl Ihre Mandanten, wie auch Buchhalter und Steuerberater haben gleichzeitig auf das online Buchhaltungsprogramm Zugriff. Die Zugriffsrechte für Mandanten können auch eingeschränkt werden. Die online Buchhaltung bietet auch eine Schnittstelle zu Datev und ist so optimal für die Zusammenarbeit von Steuerberatern und Buchhaltern geeignet. Insbesondere können Sie die Umsatzsteuervoranmeldungen online und authentifiziert für Ihre Kunden in Zusammenarbeit mit dem Steuerberater an das Finanzamt per ELSTER senden.


Jetzt online Buchhaltungsprogramm kostenlos testen

Top Buchhaltungssoftware MS-Buchhalter für Buchhalter


Buchhaltungssoftware speziell für die Zusammenarbeit von Buchhalter und Steuerberater

Sie können mit MS-Buchhalter die Buchhaltungsdaten verschlüsselt per E-Mail auch an einen Steuerberater senden, der dann in Zusamenarbeit mit Ihnen den Jahresabschluss und Steuererklärungen erstellt, wie z.B. Steuerberater Schröder, der mit MS-Buchhalter und Buchhaltern zusammen arbeitet. Außerdem können Sie die Umsatzsteuervoranmeldungen online und authentifiziert für Ihre Kunden in Zusammenarbeit mit dem Steuerberater an das Finanzamt per ELSTER senden. Für den Datenaustausch steht auch eine DATEV-Schnittstelle zur Verfügung.

Top Buchhaltungssoftware MS-Buchhalter für Buchhalter


Buchführung durch selbstständige Buchhalter und Hilfeleistung in Steuersachen

Rechtsgrundlagen: Steuerberatungsgesetz (StBerG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 4.11.1975 (BGBl 1975 I S. 2735/BStBl 1975 I S. 1082), in der jeweils aktuellen Fassung. Ansprechpartner für Fragen der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen sind die Geschäftsstellenleiter/innen der örtlich zuständigen Finanzämter.


1. Hilfeleistung in Steuersachen

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind nur die in den §§ 3, 3a und 4 des StBerG aufgeführten Personen und Vereinigungen befugt. Allen anderen Personen ist eine Hilfeleistung in Steuersachen grundsätzlich verboten (§ 5 Abs. 1 StBerG), und zwar unabhängig davon, ob die Hilfe

  • hauptberuflich oder nebenberuflich,
  • entgeltlich oder unentgeltlich

geleistet wird (§ 2 StBerG).

Auch die Hilfe bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Erstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG), ist eine "Hilfeleistung in Steuersachen".


Tipp: Jahresabschlüsse, Steuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen können Sie in freier Zusammenarbeit weisungsgebunden und unter der fachlichen Aufsicht und Verantwortung mit einem Steuerberater erledigen.


2. Ausnahmen

Vom Verbot der Hilfeleistung in Steuersachen gibt es im Bereich der selbstständigen Buchführungshilfe zwei Ausnahmen (§ 6 Nrn. 3 und 4 StBerG).

2.1 Mechanische Arbeitsgänge

Das o.g. grundsätzliche Verbot gilt nicht für die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (§ 6 Nr. 3 StBerG).


Hierzu gehören:

  • Schreib- und Rechenarbeiten,
  • Datenerfassung nach Belegen, die durch den Auftraggeber oder eine andere dazu befugte Person kontiert wurden,
  • Datenerfassung nach verbindlichen Buchungsanweisungen des Auftraggebers oder einer anderen hierzu befugten Person,
  • Datenzusammenstellung nach vorgegebenen Programmen.
    Nicht dazu gehören das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen; hierbei handelt es sich nicht um rein mechanische Arbeiten.

Tipp: Kostenlose Kontierungshilfe auf Buchhaltung-lernen.de


2.2 Buchhalter/in (§ 6 Nr. 4 StBerG)

Personen, die

  • nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Beruf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung (z.B. Bilanzbuchhalterprüfung, Steuerinspektorenprüfung, abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches Studium, Ausbildung als Verbandsprüfer im Genossenschaftswesen)
  • mindestens drei Jahre
  • auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens
  • in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden
  • praktisch tätig gewesen sind (Tätigkeit muss nach der Ausbildung ausgeübt worden sein), dürfen folgende Arbeiten ausführen:
    • Kontieren und Buchen laufender Geschäftsvorfälle,
    • laufende Lohnabrechnung,
    • Fertigen der Lohnsteueranmeldungen.
      Ein formelles Zulassungsverfahren durch die Finanzbehörden ist derzeit nicht vorgesehen. Der Beginn der Tätigkeit ist der örtlichen Gewerbebehörde anzuzeigen.
  • Ein/e selbstständige/r Buchhalter/in ist jedoch nicht befugt:
    • eine Buchführung einzurichten,
    • einen auf die betrieblichen Belange des Auftraggebers abgestimmten Kontenplan zu erstellen,
    • vorbereitende Abschlussbuchungen vorzunehmen,
    • einen Jahresabschluss zu erstellen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG); unzulässig ist auch die Erstellung einer sog. "Knopfdruckbilanz" im automatisierten Verfahren;
    • den Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung zu ermitteln (§ 4 Abs. 3 EStG),
    • Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder andere Steuererklärungen zu fertigen (Ausnahme: Lohnsteueranmeldungen)
    • Lohnkonten einzurichten und abzuschließen.

Tipp: Jahresabschlüsse, Steuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen können Sie in freier Zusammenarbeit weisungsgebunden und unter der fachlichen Aufsicht und Verantwortung mit einem Steuerberater erledigen.


Auf die Rechtsprechung zu dieser Thematik wird hingewiesen (Beschluss des BVerfG vom 18.6.1980, 1 BvR 697/77, BStBl 1980 II S. 706; Beschluss des BVerfG vom 27.1.1982, 1 BvR 807/80, BStBl 1982 II S. 281 ; Urteil des BFH vom 1.3.1983, VII R 27/82, BStBl 1983 II S. 318; Urteil des BFH vom 12.1.1988, VII R 60/86, BStBl 1988 II S. 380 ; vgl. außerdem gleich lautende Erlasse der Obersten Finanzbehörden der Länder vom 1.7.1982, BStBl 1982 I S. 586).


3. Werbung

Wenn die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Buchhalter/in erfüllt sind, darf auf die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen grundsätzlich hingewiesen und die Bezeichnung "Buchhalter/in" verwendet werden (§ 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG). Allerdings haben die genannten Personen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten. (§ 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG)

Auf der Grundlage der bisherigen Fassung des § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG (die genannten Personen hatten bisher die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nrn. 3 und 4 im Einzelnen aufzuführen) hatte die Rechtsprechung eine irreführende Werbung und damit unzulässige "Überschusswerbung" im Angebot folgender Tätigkeiten gesehen:

  • Buchhaltung
  • Buchführung
  • Buchführungshilfe
  • laufende Buchführung
  • Mandantenbuchführung, Buchführungsarbeiten, Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung
  • Erfassen Ihrer Buchungsdaten, Finanz- und Lohnbuchhaltung, Bilanz- und Lohnbuchhaltung
  • Bilanz- und Lohnbuchhalter/in
  • Buchhaltungsbüro/Buchführungsbüro
  • Buchhaltungsservice/ Buchhaltung, Buchführung mit allem was dazu gehört ...,
  • laufende EDV-Buchhaltung und Lohn- und Gehaltsabrechnung mit dem Leistungsumfang Jahresauswertung

Es kann jedoch keine Aussage darüber getroffen werden, wie die Rechtsprechung nach In-Kraft-Treten des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (8. StBerÄndG, BGBl 2008 I S. 666) am 12.4.2008 in gleich gelagerten Fällen zukünftig entscheiden wird.


Tipp: Wir bieten allen Buchhaltern einen kostenlosen Eintrag mit Verlinkung von unserer Website "Buchhalter in" an und leiten auch gerne Anfragen von Kunden an Sie weiter.


4. Tätigkeitsbereich der steuerberatenden Berufe

Den Angehörigen der steuerberatenden Berufe sind folgende Bereiche der Buchführung vorbehalten:

  • Einrichten der Buchführung
  • Erstellen des betrieblichen Kontenrahmens (Finanzbuchhaltung)
  • Vornahme der vorbereitenden Abschlussbuchungen
  • Aufstellen des Jahresabschlusses
  • Gewinnermittlung § 4 Abs. 3 EStG (Einnahme Überschuss Rechnung)
  • Einrichten der Lohnkonten
  • Lohnsteuerabschlussarbeiten zum Jahresende
  • Durchführung des betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleichs
  • Erstellen von Umsatzsteuervoranmeldungen und anderer Steuererklärungen

Tipp: Jahresabschlüsse, Steuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen können Sie in freier Zusammenarbeit weisungsgebunden und unter der fachlichen Aufsicht und Verantwortung mit einem Steuerberater erledigen.


5. Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen

Wer unbefugt die Grenzen der erlaubnisfreien Buchführungshilfe überschreitet (§ 6 Nr. 4 StBerG), verstößt gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen. Dieser Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden kann (§§ 5 und 160 StBerG).


Tipp: Jahresabschlüsse, Steuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen können Sie in freier Zusammenarbeit weisungsgebunden und unter der fachlichen Aufsicht und Verantwortung mit einem Steuerberater erledigen.

Top Buchhaltungssoftware MS-Buchhalter für Buchhalter

Buchhaltungssoftware
MS-Buchhalter
MS Buchhalter downloaden und kaufen
EÜR oder Bilanz Version
jetzt bestellen

Hilfreiche Steuerrechner
weitere Steuerrechner auf
steuerrechner24.de