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Buchhaltung und Software
MS-Buchhalter die Buchhaltungssoftware für
Freiberufler und Kleinunternehmer
Grundsätze ordnungsmäßiger
DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)
BMF, 07.11.1995, IV A 8 - S 0316 -
52/95
1 Anlage
(GoBS)
Die beigefügten
"Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme"
(GoBS) sind von der Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche
Verwaltung e.V. (AWV), Eschborn, ausgearbeitet worden. Unter
Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten
Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung dieser Grundsätze
folgendes:
I. Anwendungsbereich
(Tz. der GoBS)
a) Die nach steuerlichen
Vorschriften zu führenden Bücher und sonst erforderlichen
Aufzeichnungen können nach § 146 Abs. 5 Abgabenordnung 1977 (AO)
auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Form der Buchführung
einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entspricht; § 147 Abs. 2 AO läßt
unter gewissen Voraussetzungen die Aufbewahrung von Unterlagen auf
Datenträgern zu. Als Datenträger kommen neben den Bildträgern
insbesondere auch die maschinell lesbaren Datenträger (z. B.
Diskette, Magnetband, Magnetplatte, elektro-optische
Speicherplatte) in Betracht.
b) Die Ordnungsmäßigkeit
einer DV-gestützten Buchführung ist grundsätzlich nach den gleichen
Prinzipien zu beurteilen wie die einer manuell erstellten
Buchführung. Mit den GoBS sollen die allgemeinen GoB - der Maßstab
für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung - für den Bereich der
DV-gestützten Buchführung präzisiert werden. Zu beachten sind neben
den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
(vgl. hierzu insbesondere §§ 238, 257 und 261 HGB) die §§ 145 bis
147 AO. Die wichtigsten GoB sind in R 29 der
Einkommensteuerrichtlinien 1993 (EStR 1993) dargestellt.
c) Die GoBS beziehen sich
nicht nur auf die konventionelle Speicherbuchführung. Sie sind
neben dem COM-Verfahren auch bei ähnlichen Verfahren (z. B. COLD)
sowie bei Dokumenten-Management-Systemen entsprechend
anzuwenden.
II. Beleg-, Journal- und
Kontenfunktionen (Tz. 2 der GoBS)
a) Auch an die
DV-gestützte Buchführung wird die Anforderung gestellt, daß
Geschäftsvorfälle retrograd und progressiv prüfbar bleiben
müssen.
Die progressive Prüfung
beginnt beim Beleg, geht über die Grundaufzeichnungen zu den Konten
und schließlich zur Bilanz/Gewinn- und Verlustrechnung bzw. zur
Steueranmeldung/Steuererklärung. Die retrograde Prüfung verläuft
umgekehrt.
Zur Erfüllung der
Belegfunktionen sind deshalb Angaben zur Kontierung, zum
Ordnungskriterium für die Ablage und zum Buchungsdatum auf dem
Beleg erforderlich. Die Reihenfolge der Buchungen ist zu
dokumentieren.
Die ordnungsgemäße
Anwendung des jeweiligen Verfahrens ist zu belegen. Der Nachweis
der Durchführung der in dem jeweiligen Verfahren vorgesehenen
Kontrollen ist u. a. durch Programmprotokolle sowie durch die
Verfahrensdokumentation (vgl. zu IV.) zu erbringen.
b) Das zum Einsatz
kommende DV-Verfahren muß die Gewähr dafür bieten, daß alle
Informationen, die in den "Verarbeitungsprozeß" eingeführt werden,
erfaßt werden und zudem nicht mehr unterdrückt werden können (§ 146
Abs. 4 AO).
c) Bei der Auflösung
verdichteter Zahlen sind die Einzelpositionen übersichtlich
darzustellen. Die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung verdichteter
Zahlen erfordert den Nachweis der in den verdichteten Zahlen
enthaltenen Einzelposten.
Der
Buchführungspflichtige ist nach § 147 Abs. 5 AO verpflichtet, auf
Verlangen der Finanzbehörde gespeicherte Informationen unverzüglich
ganz oder teilweise auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare
Reproduktionen beizubringen (vgl. zu VIII.).
III. Buchung (Tz. 3 der
GoBS)
Eine einmal erfolgte
Buchung darf nicht verändert werden. Fehlerhafte Buchungen können
wirksam und nachvollziehbar durch Stornierungen oder Neubuchungen
geändert werden. Es besteht deshalb weder ein Bedarf noch die
Notwendigkeit für weitere nachträgliche Veränderungen einer einmal
erfolgten Buchung. Sollte eine Buchung ausnahmsweise verändert
werden, ist § 146 Abs. 4 AO zu beachten.
IV. Internes
Kontrollsystem (IKS/Tz. 4 der GoBS)
Das Interne
Kontrollsystem ist nur eines von vielen Kriterien zur Erfüllung der
Ordnungsmäßigkeit einer DV-gestützten Buchführung. Das IKS allein
indiziert noch nicht die Ordnungsmäßigkeit der DV-gestützten
Buchführung.
Die Beschreibung des IKS
ist Bestandteil der Verfahrensdokumentation (vgl. zu VI.). Eine
Wahlmöglichkeit für den Buchführungspflichtigen, welche
Beschreibung er für erforderlich hält, besteht nicht.
Die Wirksamkeit
eingerichteter Kontrollen und Sicherungen sollte als
Systemprüfungshandlung in die Prüfung einbezogen werden. Dadurch
können Prüfungsfelder eingegrenzt oder ganz abgehandelt werden
(kombinierte System- und Einzelfallprüfung). Die Überprüfung des
IKS sollte jedoch nicht als Formalprüfung der GoB angelegt
werden.
V. Datensicherheit (Tz.
5 der GoBS)
Zu sichern und zu
schützen sind neben den genannten "Informationen" auch die
Änderungen der Tabellen- und Stammdaten. Ihre Sicherung ist ebenso
von Bedeutung wie die Sicherung anderer Programm- und
Stammdaten.
Der Schutz der sensiblen
Informationen des Unternehmens auch gegen unberechtigte
Kenntnisnahme bezieht sich nicht auf die Vorlage der Unterlagen im
Rahmen einer Außenprüfung.
Ziel der
Datensicherungsmaßnahmen ist es, die Risiken für die gesicherten
Programme/Datenbestände hinsichtlich Unauffindbarkeit, Vernichtung
und Diebstahl zu vermeiden. Systematische Verzeichnisse über die
gesicherten Programme/Datenbestände sollen das Risiko der
Unauffindbarkeit ausschließen. Das Risiko der Vernichtung der
Datenträger ist durch geeignete Aufbewahrungsorte zu
vermeiden.
VI. Dokumentation und
Prüfbarkeit (Tz. 6 der GoBS)
a) Für jedes DV-gestützte
Buchführungssystem ist eine Dokumentation zu erstellen
(Verfahrensdokumentation).
Tz. 6.2 der GoBS zeigt
Bereiche auf, auf die sich die Verfahrensdokumentation
"insbesondere" erstrecken muß. Es handelt sich nicht um eine
abschließende Aufzählung aller aufbewahrungspflichtigen
Dokumentationsunterlagen, sondern lediglich um einen Rahmen für den
Umfang der Dokumentation. Der Umfang der im Einzelfall
erforderlichen Dokumentation wird dadurch bestimmt, was zum
Verständnis der Buchführung notwendig ist.
b) Bestandteil der
Verfahrensdokumentation ist auch eine Beschreibung der vom Programm
zugelassenen Änderungen von Systemeinstellungen durch den Anwender.
Die Beschreibung der variablen, benutzerdefinierten
Aufgabenstellungen ist Teil der sachlogischen
Beschreibung.
c) Die Beschreibung der
programmtechnischen Lösung beinhaltet auch die Gültigkeitsdauer
einer Tabelle.
Zum Nachweis der
Programmidentität ist das sog. Programmprotokoll (Umwandlungsliste,
Übersetzungsliste) erforderlich. Als Teil der
Verfahrensdokumentation stellt dieses Protokoll regelmäßig den
einzigen genauen Nachweis über den Inhalt des tatsächlich
verwendeten Programms dar (§ 147 Abs. 1 Nr. 1 AO).
VII.
Aufbewahrungsfristen (Tz. 7 der GoBS)
Die in Tz. 7 der GoBS
genannten Aufbewahrungsfristen können sich gemäß § 147 Abs. 3 Satz
2 AO verlängern. Zur Anwendung dieser Bestimmung ist eine
Verwaltungsregelung ergangen (Bundessteuerblatt 1977 Teil I S.
487).
VIII. Wiedergabe der auf
Datenträgern geführten Unterlagen (Tz. 8 der GoBS)
a) Der
Buchführungspflichtige, der aufzubewahrende Unterlagen nur in Form
einer Wiedergabe auf einem Datenträger vorlegen kann, ist
verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung
zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu
machen; auf Verlangen der Finanzbehörde hat er auf seine Kosten die
Unterlagen unverzüglich ganz oder teilweise auszudrucken bzw.
lesbare Reproduktionen beizubringen (vgl. zu II.).
b) § 147 Abs. 2 AO
schreibt zur Archivierung von Unterlagen (Dokumenten) auf digitalen
Datenträgern keine besondere Technik vor. Die Regelung ist bewußt
so gefaßt worden, daß sie keine bestimmte Technologie vorschreibt.
Mit Ausnahme der Jahresabschlüsse und der Eröffnungsbilanz ist
damit die Speicherung/Archivierung der aufbewahrungspflichtigen
Unterlagen (Dokumente) auf digitalen Datenträgern als sog. "andere
Datenträger" i. S. d. § 147 Abs. 2 AO zulässig.
Dabei sind grundsätzlich
zwei Verfahren zu unterscheiden:
1. Speicherung von
analogen Dokumenten (in Papierform verkörperte
Dokumente)
Analoge Dokumente werden
im Anschluß an den Scannvorgang auf digitalen Datenträgern
archiviert. Der Scannvorgang bedarf einer genauen
Organisationsanweisung darüber,
· wer scannen darf
· zu welchem Zeitpunkt gescannt wird
· welches Schriftgut gescannt wird
· ob eine bildliche oder inhaltliche Übereinstimmung mit dem
Original erforderlich ist (§ 147 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 AO)
· wie die Qualitätskontrolle auf Lesbarkeit und Vollständigkeit
und
· wie die Protokollierung von Fehlern zu erfolgen
hat.
Das mittels Scannen
entstandene digitale Dokument ist mit einem unveränderbaren Index
zu versehen. Hard- und softwaremäßig muß sichergestellt sein, daß
das Scannergebnis unveränderbar ist.
Im Anschluß an den
Scannvorgang darf die weitere Bearbeitung nur mit dem gespeicherten
Beleg erfolgen (z. B. Buchungsvermerke).
2. Speicherung von
originär digitalen Dokumenten
Originär digitale
Dokumente werden durch Übertragung der Inhalts- und
Formatierungsdaten auf einen digitalen Datenträger
archiviert.
Bei originär digitalen
Dokumenten muß hard- und softwaremäßig sichergestellt sein, daß
während des Übertragungsvorgangs auf das Speichermedium eine
Bearbeitung nicht möglich ist. Die Indexierung hat wie bei
gescannten Dokumenten zu erfolgen.
Das so archivierte
digitale Dokument kann nur unter dem zugeteilten Index bearbeitet
und verwaltet werden. Die Bearbeitungsvorgänge sind zu
protokollieren und mit dem Dokument zu speichern. Das bearbeitete
Dokument ist als "Kopie" zu kennzeichnen.
Die gespeicherten
Dokumente müssen während der gesamten Aufbewahrungsfrist jederzeit
reproduzierbar, d. h. lesbar sein (vgl. zu VII.).
c) Bei der Speicherung
auf Datenträgern ist bei bestimmten Unterlagen sicherzustellen, daß
die Wiedergabe mit der Originalunterlage bildlich übereinstimmt (§
147 Abs. 2 Nr. 1 AO). Eine vollständige Farbwiedergabe ist
erforderlich, wenn der Farbe Beweisfunktion zukommt.
Der Verzicht auf einen
herkömmlichen Beleg darf die Möglichkeit der Prüfung des
betreffenden Buchungsvorgangs in formeller und sachlicher Hinsicht
nicht beeinträchtigen. Der Erhalt der Verknüpfung zwischen Index,
digitalem Dokument und Datenträger muß während der gesamten
Aufbewahrungsfrist gewährleistet sein.
Dieses Schreiben tritt an
die Stelle meines Schreibens vom 5. Juli 1978 - IV A 7 - S 0316 -
7/78 - (BStBl I S. 250).
IX. Im übrigen bleiben
die Regelungen des BMF-Schreibens vom 1. Februar 1984
(Bundessteuerblatt 1984 Teil I S. 155) unberührt.
Dieses Schreiben wird
(nebst Anlage) in der AO-Kartei veröffentlicht.
Anlage zum BMF-Schreiben
vom 7. November 1995 IV A 8 - S 0136 - 52/95
Grundsätze
ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme
(GoBS)
Inhaltverzeichnis
Vorwort
1 Anwendungsbereich 2
Beleg-, Journal- und Kontenfunktion
3 Buchung
4 Internes Kontrollsystem
(IKS)
5
Datensicherheit
6 Dokumentation und
Prüfbarkeit
7
Aufbewahrungsfristen
8 Wiedergabe der auf
Datenträgern geführten Unterlagen
9
Verantwortlichkeit
Vorwort
DV -gestützte
Buchführungssysteme - oder auch kurz DV-Buchführung genannt -
führen in bezug auf die Erfüllung der GoB zu Fragen, auf die die
folgenden Grundsätze eine Antwort geben.
Seit erstmaliger
Veröffentlichung der Grundsätze ordnungsmäßiger Speicherbuchführung
(GoS) im Jahre 1978 hat sich die Technik und Anwendung der DV
weiterentwickelt und zu Veränderungen im Bereich des kaufmännischen
Rechnungswesens und seinen Arbeitsabläufen geführt.
Die seinerzeit verfaßten
GoS beruhen auf der Basis einer reinen Speicherbuchführung, bei der
die Buchungen auf maschinell lesbaren Datenträgern gespeichert und
nur für bestimmte Zwecke lesbar gemacht werden sollten. Es setzte
sich allerdings rasch die heute herrschende Auffassung durch, das
die GoS als Auslegung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
(GoB) für alle DV-gestützten rechnungslegungsrelevanten Verfahren
generell gelten müssen. Zur Anpassung an die heute eingerichteten
und zukünftigen Informationssysteme in den Unternehmen werden daher
die bisherigen "Grundsätze ordnungsmäßiger Speicherbuchführung" als
"Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter
Buchführungssysteme" (GoBS) neu gefaßt.
Die Entwicklungen der
letzten Jahre im Bereich der DV haben weiterhin zu einer
veränderten Betrachtungsweise der DV-gestützten Buchführung
geführt. Von wesentlicher Bedeutung ist dabei, daß die
Unternehmensfunktion "Buchhaltung" nicht mehr ohne weiteres - wie
früher - eindeutig abgrenzbar ist. Durch den Einsatz integrierter
DV-Systeme können "Buchhaltungsdaten", die bereits in außerhalb der
Abteilung "Buchhaltung" vorgesehenen Arbeitsabläufen entstehen,
unmittelbar in das Buchführungssystem einfließen, z. B. bei
Betriebsdatenerfassung (BDE) und Datenübermittlung (z. B.
Electronic Data Interchance - EDI). Derartige Verfahren im weiteren
Sinne können somit Belegfunktion erlangen, wodurch sie dann
ebenfalls den GoB und damit den Regeln der GoBS unterliegen. Der
Begriff der Belegfunktion, der in Kapitel 2 näher erläutert wird,
verdeutlicht, daß die Buchführung mehr als bislang in den Bereich
der DV-gestützten Verfahren, die nicht immer auf den ersten Blick
dem DV-gestützten Buchführungssystem zugeordnet werden, integriert
sein kann. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, den Begriffr
EDV-Buchführung durch den Begriff DV-gestütztes
Buchführungssystem zu ersetzen.
Da die GoBS die
Anforderungen an die Kontrollen, Regelungen und Maßnahmen
beinhalten, die der Buchführungspflichtige vorsehen und umsetzen
muß, um den GoB bei Einsatz der DV zu genügen, ist es erforderlich,
den Begriff des Internen Kontrollsystems (IKS) in die GoBS
einzuführen. Das IKS stellt unter anderem darauf ab, daß die
Ausgestaltung organisatorischer Kontrollmechanismen, wie z. B.
Funktionstrennungen und Abstimmkontrollen, die Ordnungsmäßigkeit
einer Buchführung bestimmt.
Moderne Verfahren und
Hilfsmittel der Programmerstellung und der Programmpflege und der
daraus gewonnenen Dokumentation eines Programms führen unter
Umständen zu weiteren bisher nicht bekannten Dokumentationsformen.
Dieser Entwicklung wird in dieser Schrift ebenso Rechnung getragem
wie beispielsweise auch den Fragen der Herstellung der
Programmidentität und des Zugriffsschutzes.
1.
Anwendungsbereich
1.0 Die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine Buchführung, die auf Datenträgern geführt
wird (DV-Buchführung), enthalten das Handelsgesetzbuch (HGB) und
die Abgabenordnung (AO). Nach § 239 Abs. 4 HGB und § 146 Abs. 5 AO
können Handelsbücher oder Bücher und die sonst erforderlichen
Aufzeichnungen auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen
oder auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Form der
Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den GoB
entsprechen.
Die Grundsätze
ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme ersetzen nicht
die GoB; sie stellen lediglich eine Präzisierung der GoB im
Hinblick auf die DV-Buchführung dar und beschreiben die Maßnahmen,
die der Buchführungspflichtige ergreifen muß, will er
sicherstellen, daß die Buchungen und sonst erforderlichen
Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet
vorgenommen werden. Für die Einhaltung der GoB ist auch bei der
DV-Buchführung der Buchführungspflichtige
verantwortlich.
1.1 Als DV-gestütztes
Buchführungssystem soll nachfolgend eine Buchführung bezeichnet
werden, die insgesamt oder in Teilbereichen kurzfristig oder auf
Dauer unter Nutzung von Hardware und Software auf DV-Datenträgern
geführt wird. Dabei ist sicherzustellen, daß während der Dauer der
DV-Speicherung die Bücher, Belege und sonst erforderlichen
Aufzeichnungen jederzeit innerhalb angemessener Frist verfügbar und
lesbar gemacht werden können. Zu den DV-Datenträgern gehören neben
den magnetischen Datenträgern insbesondere auch elektro-optische
Datenträger. Da die Erstellung der Mikrofilme mit Hilfe des
COM-Verfahrens (Computer-Output-Microfilm) die integrierte
Fortsetzung des EDV-Verfahren ist, unterliegt dieses Verfahrens
ebenfalls den GoBS.
In einem DV-gestützten
Buchführungssystem sind auch solche Prozesse zu berücksichtigen, in
denen außerhalb des eigentlichen Buchhaltungsbereiches
buchführungsrelevante Daten erfaßt, erzeugt, verarbeitet und/oder
übermittelt werden.
1.2 Bei einer
DV-Buchführung sind, wie bei jeder anderen Buchführung, die GoB,
insbesondere die Ordnungsvorschriften der §§ 238, 239 und 257 HGB
und die §§ 145 und 146 AO zu beachten. Danach gilt vor allem
folgendes:
· Die buchungspflichtigen Geschäftsvorfälle müssen richtig,
vollständig und zeitgerecht erfaßt sein sowie sich in ihrer
Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen (Beleg- und
Journalfunktion).
· Die Geschäftsvorfälle sind so zu verarbeiten, daß sie geordnet
darstellbar sind und ein Überblick über die Vermögens- und
Ertragslage gewährleistet ist (Kontenfunktion).
· Die Buchungen müssen einzeln und geordnet nach Konten und
diese fortgeschrieben nach Kontensummen oder Salden sowie nach
Abschlußposition dargestellt und jederzeit lesbar gemacht werden
können.
· Ein sachverständiger Dritter muß sich in dem jeweiligen
Verfahren der Buchführung in angemessener Zeit zurechtfinden und
sich einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des
Unternehmens verschaffen können.
· Das Verfahren der DV-Buchführung muß durch eine
Verfahrensdokumentation, die sowohl die aktuellen als auch die
historischen Verfahrensinhalte nachweist, verständlich und
nachvollziehbar gemacht werden.
· Es muß gewährleistet sein, daß das in der Dokumentation
beschriebene Verfahren dem in der Praxis eingesetzten Programm
(Version) voll entspricht (Programmidentität).
2 Beleg-, Journal- und
Kontenfunktion
2.1 Grundsatz
Dem Prinzip, daß ein
sachlicher und zeitlicher Nachweis über sämtliche
buchführungspflichtigen Geschäftsvorfälle erbracht werden muß, hat
auch die DV-Buchführung zu entsprechen.
Die
Nachvollziehbarkeit des einzelnen buchführungspflichtigen
Geschäftsvorfalls wird durch die Beachtung der Beleg-, Journal- und
Kontenfunktion gewährleistet.
Der Zusammenhang zwischen
dem zugrundeliegenden Geschäftsvorfall und dessen Buchung bzw.
dessen DV-Verarbeitung muß durch eine aussagekräftige
Verfahrensdokumentation - ergänzt durch den Nachweis
ihrer ordnungsmäßigen Anwendung - dargestellt werden (vgl.
Kapitel 6 "Dokumentation und Prüfbarkeit"). Der
Buchführungspflichtige muß im Einzelfall durch Hinzuziehung der
Verfahrensdokumentation die Erfüllung der Beleg-, Journal- und
Kontenfunktion sicherstellen, um damit einem sachverständigen
Dritten in angemessener Zeit einen ausreichend sicheren,
eindeutigen und verständlichen Nachweis der Geschäftsvorfälle und
deren Verarbeitung zu ermöglichen.
2.2
Belegfunktion
2.2.1 Die Belegfunktion
stellt die Basis für die Beweiskraft der Buchführung dar. Sie ist
der nachvollziehbare Nachweis über den Zusammenhang zwischen den
unternehmensexternen und -internen buchungspflichtigen Vorgängen in
der Realität einerseits und dem gebuchten Inhalt in den
Geschäftsbüchern andererseits. Selbstverständlich muß auch für die
Buchungen in DV-Buchführungen die Belegfunktion erfüllt
sein.
2.2.2 Aus dem
Geschäftsverkehr mit Kunden, Lieferanten, Banken, Versicherungen,
Behörden etc. ergeben sich unternehmensexterne
buchführungspflichtige Geschäftsvorfälle, die die Vermögens-,
Ertrags- und Finanzlage des Buchführungspflichtigen
beeinflussen.
2.2.3 Soweit
buchungspflichtige Vorgänge auf einem internen Leistungsprozeß oder
zur Abgrenzung von Abrechnungsperioden dienen, handelt es sich um
unternehmensinterne Geschäftsvorfälle.
2.2.4 Bei einer
DV-Buchführung kann die Belegfunktion auf verschiedene Arten
erfüllt werden. Das ergibt sich dadurch, daß bei DV-Buchführungen
Buchungen nicht nur aufgrund vorliegender konventioneller
Papierbelege, sondern zunehmend auch durch automatische
Datenerfassung (z.B. Betriebsdatenerfassung), durch programminterne
Routinen sowie durch Austausch maschinell lesbarer Datenträger oder
durch Datenfernübertragung (z. B. EDI) ausgelöst werden
können.
2.2.5 Unabhängig von der
Art der Erfüllung der Belegfunktion müssen zum Buchungsvorgang die
folgenden Inhalte belegt werden:
· hinreichende Erläuterungen des Vorganges,
· zu buchender Betrag oder Mengen- und Wertangaben, aus denen
sich der zu buchende Betrag ergibt,
· Zeitpunkt des Vorganges (Bestimmung der
Buchungsperiode),
· Bestätigung des Vorganges (Autorisation) durch den
Buchführungspflichtigen.
2.2.6 Bei Vorliegen
konventioneller Belege ist eine erfassungsgerechte Aufbereitung der
Belege sicherzustellen. Aus dem Beleg müssen die einzelnen zu
buchenden Angaben eindeutig erkennbar sein.
Die Aufbereitung der
Belege ist insbesondere bei Fremdbelegen von Bedeutung, da der
Buchführungspflichtige im allgemeinen keinen Einfluß auf die
Gestaltung der ihm zugesandten Handelsbriefe, z. B. Rechnungen,
hat.
2.2.7 Im Unterschied zu
den konventionell abgewickelten Geschäftsvorfällen muß die
Belegfunktion zu programminternen Buchungen, Buchungen auf der
Basis einer automatischen Betriebsdatenerfassung (BDE) und
Buchungen auf der Basis eines elektronischen Datentransfers (EDI,
Datenträgeraustausch) durch das jeweilige Verfahren erfüllt werden.
Das Verfahren ist in diesem Zusammenhang wie ein Dauerbeleg zu
betrachten.
Die Erfüllung der
Belegfunktion ist in diesen Fällen durch die ordnungsgemäße
Anwendung des jeweiligen Verfahrens nachzuweisen. Dies ist durch
den Nachweis der Durchführung der in dem jeweiligen Verfahren
vorgesehenen Kontrollen sowie durch die Verfahrensdokumentation
(vgl. Kapitel 6 "Dokumentation und Prüfbarkeit") zu
erbringen.
Durch die
Verfahrenskontrollen (vgl. Kapitel 4 "Internes Kontrollsystem") ist
die Vollständigkeit und Richtigkeit der Geschäftsvorfälle sowie
deren Bestätigung (Autorisation) durch den Buchführungspflichtigen
sicherzustellen.
2.3
Journalfunktion
2.3.1 Der Nachweis der
vollständigen, zeitgerechten und formal richtigen Erfassung der
Geschäftsvorfälle kann durch Protokollierung auf verschiedenen
Stufen des Verarbeitungsprozesses erbracht werden (bei der
Datenerfassung/-übernahme, im Verlauf der Verarbeitung, am Ende der
Verarbeitung). Erfolgt die Protokollierung nicht bereits bei der
Datenerfassung/-übernahme (z.B. Primanota), sondern erst auf einer
nachfolgenden Verarbeitungsstufe (z.B. maschineninterne
Buchungsprotokolle), dann muß durch Maßnahmen/Kontrollen in den
Verfahren die Vollständigkeit der Geschäftsvorfälle von deren
Entstehung bis zur Protokollierung sichergestellt sein.
Die Protokollierung kann
sowohl auf Papier als auch auf einem Bildträger oder anderen
Datenträgern erfolgen (siehe auch Kapitel 8 "Wiedergabe der auf
Datenträgern geführten Unterlagen").
2.3.2 Der Nachweis
(Journalfunktion) über die vollständige, zeitgerechte und formal
richtige Erfassung, Verarbeitung und Wiedergabe eines
Geschäftsvorfalls muß während der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist
innerhalb eines angemessenen Zeitraumes darstellbar
sein.
Die Geschäftsvorfälle
müssen dabei in zeitlicher Reihenfolge sowie in übersichtlicher und
verständlicher Form sowohl vollständig als auch auszugsweise
dargestellt werden können.
2.4
Kontenfunktion
Zur Erfüllung der
Kontenfunktion müssen die Geschäftsvorfälle nach Sach- und
Personenkonten geordnet dargestellt werden können.
Die Ordnungsmäßigkeit bei
Buchung verdichteter Zahlen auf Sach- und Personenkonten erfordert
die Möglichkeit des Nachweises der in den verdichteten Zahlen
enthaltenen Einzelposten.
Die Darstellung der
Konten kann per Bildschirmanzeige, auf Papier sowie auf einem Bild-
oder anderen Datenträger erfolgen. Soweit eine Darstellung per
Bildschirmanzeige oder anderem Datenträger erfolgt, ist bei
berechtigter Anforderung eine ohne Hilfsmittel lesbare Wiedergabe
bereitzustellen (siehe auch Kapitel 8 "Wiedergabe der auf
Datenträgern geführten Unterlagen").
3 Buchung
3.1 Geschäftsvorfälle bei
DV-Buchführungen (batch-/dialogorientierte Verfahren) sind dann
ordnungsgemäß gebucht, wenn sie nach einem Ordnungsprinzip
vollständig, formal richtig, zeitgerecht und
verarbeitungsfähig erfaßt und gespeichert sind:
· Das Ordnungsprinzip bei DV-gestützten
Buchführungssystemen setzt die Erfüllung der Belegfunktion sowie
der Kontenfunktion voraus. Die Speicherung der Geschäftsvorfälle
nach einem bestimmten Ordnungsmerkmal ist nicht vorgeschrieben. Die
Forderung nach einem Ordnungsprinzip ist erfüllt, wenn auf die
gespeicherten Geschäftsvorfälle und/oder Teile von diesen gezielt
zugegriffen werden kann.
· Die Verarbeitungsfähigkeit der Buchungen muß,
angefangen von der maschinellen Erfassung über die weiteren
Bearbeitungsstufen, sichergestellt sein. Sie setzt voraus, daß -
neben den Daten zum Geschäftsvorfall selbst - auch die für die
Verarbeitung erforderlichen Tabellendaten und Programme gespeichert
sind.
· Durch Kontrollen ist sicherzustellen, daß alle
Geschäftsvorfälle vollständig erfaßt werden und nach
erfolgter Buchung nicht unbefugt (d. h. nicht ohne
Zugriffsschutzverfahren) und nicht ohne Nachweis des
vorausgegangenen Zustandes verändert werden können.
Der Nachweis der
Kontrollen kann in Form von Buchungsprotokollen oder in anderer
protokollierbarer, verfahrensabhängiger Darstellungsweise
(maschinell erstellte Erfassungs-, Übertragungs- und
Verarbeitungsprotokolle) geschehen (siehe auch Ausführungen in
Kapitel 4 "Internes Kontrollsystem").
· Die formale Richtigkeit der Buchungen muß durch
Erfassungskontrollen sichergestellt werden, um zu gewährleisten,
daß alle für die - unmittelbar oder zeitlich versetzt -
nachfolgende Verarbeitung erforderlichen Merkmale einer Buchung
vorhanden und plausibel sind. Insbesondere müssen die Merkmale für
eine zeitliche Darstellung sowie eine Darstellung nach Sach- und
Personenkonten gespeichert sein.
· Die Forderung nach zeitgerechter Verbuchung bezieht sich auf
die zeitnahe und periodengerechte (der richtigen Abrechnungsperiode
zugeordnete) Erfassung der Geschäftsvorfälle.
3.2 Aus den vorangehend
dargestellten Anforderungen für den Zeitpunkt der Buchung ergibt
sich, daß der Vollzug der Buchung vom gewählten Verfahren abhängig
ist. Der Zeitpunkt der Buchung muß in der Verfahrensdokumentation
(z. b. im Anwenderhandbuch) definiert sein.
Werden erfaßte Daten vor
dem Buchungszeitpunkt, z. B. wegen offensichtlicher
Unrichtigkeit korrigiert, braucht der ursprünglich gespeicherte
Inhalt nicht feststellbar zu sein.
Werden Merkmale
(Belegbestandteile, Kontierung) einer erfolgten Buchung
verändert, so muß der Inhalt der ursprünglichen Buchung
feststellbar bleiben, z. B. durch Aufzeichnungen über durchgeführte
Änderungen (Storno- und Neubuchung). Diese Änderungsnachweise sind
Bestandteil der Buchführung und aufzubewahren.
4 Internes Kontrollsystem
(IKS)
4.1 Als IKS wird
grundsätzlich die Gesamtheit aller aufeinander abgestimmten und
miteinander verbundenen Kontrollen, Maßnahmen und Regelungen
bezeichnet, die die folgenden Aufgaben haben:
· Sicherung und Schutz des vorhandenen Vermögens und vorhandener
Informationen vor Verlusten aller Art;
· Bereitstellung vollständiger, genauer und aussagefähiger sowie
zeitnaher Aufzeichnungen;
· Förderung der betrieblichen Effizienz durch Auswertung und
Kontrolle der Aufzeichnungen und
· Unterstützung der Befolgung der vorgeschriebenen
Geschäftspolitik.
4.2 Ziel des IKS im
Zusammenhang mit einer DV-Buchführung muß es sein, den
Buchführungspflichtigen dahingehend zu unterstützen, die Gesetz-
und Satzungsmäßigkeit von Buchführung und Jahresabschluß
sicherzustellen sowie sich einen Überblick über die wirtschaftliche
Lage des Unternehmens zu verschaffen.
Für die Erfüllung des
GoBS ist daher die Bereitstellung vollständiger, genauer,
aussagefähiger und zeitgerechter Aufzeichnungen eine wesentliche
Voraussetzung. Die Sicherung und der Schutz des vorhandenen
Vermögens und vorhandener Informationen vor Verlusten aller Art ist
zur Erfüllung der GoBS gegebenenfalls auch zu beachten.
4.3 Zum Nachweis der
Ordnungsmäßigkeit einer DV-Buchführung muß daher das IKS im
Hinblick auf die beiden in 4.2 genannten Aufgaben (Bereitstellen
der Aufzeichnungen; Vermögensschutz i. w. S.) beurteilt werden.
Dabei reichen wegen komplexer Abläufe und Strukturen beim
Buchführungspflichtigen einzelne, voneinander isolierte
Kontrollmaßnahmen keinesfalls aus. Vielmehr bedarf es einer
planvollen und lückenlosen Vorgehensweise, um ein effizientes
Kontrollsystem im Unternehmen zu installieren.
4.4 Bei der Gestaltung
und Beurteilung eines IKS sind bei DV-Einsatz im Hinblick auf diese
beiden Aufgabenstellungen folgende Punkte zu beachten:
|
1.
|
a) Komplexe und
integrierte Systeme erfordern maschinelle und manuelle Kontrollen
zur Vollständigkeit und Richtigkeit. Die manuellen und maschinellen
Kontrollen müssen aufeinander abgestimmt sein.
|
|
2.
|
b) Die
Zuständigkeit/Verantwortung für betriebliche Funktionen muß
eindeutig geregelt sein. Bei der Zuständigkeits- bzw.
Verantwortungsregelung ist das Prinzip der Funktionstrennung zu
beachten. Ist eine Funktionstrennung nicht möglich bzw.
wirtschaftlich nicht zumutbar, so sind weitere organisatorische
Kontrollen in angemessener Form notwendig.
|
|
3.
|
c) Buchungsrelevante
Arbeitsabläufe müssen definiert und in ihrer Reihenfolge festgelegt
sein.
|
|
4.
|
d) Ausgeführte manuelle
und maschinelle Kontrollen müssen dokumentiert werden
(Abstimmungskontrollen/Plausibilitätskontrollen,
Freitageverfahren).
Bei den Kontrollmaßnahmen
ist zu beachten, daß manuelle Kontrollen umgehbar sind oder
gegebenenfalls nicht mit der gebotenen Sorgfalt ausgeführt werden.
Sie bedürfen daher grundsätzlich einer nachträglichen
Überwachung. Maschinelle Kontrollen sind in
Programmabläufe integrierte Prüfbedingungen, die die Verarbeitung
von nicht plausiblen und unvollständigen Daten verhindern sollen.
Sie können sowohl auf den Ebenen der Betriebssysteme und
betriebssystemnahen Software als auch auf der Ebene der
Anwendungsprogramme eingerichtet werden.
|
|
5.
|
e) Im Rahmen eines
funktionsfähigen IKS muß auch die Programmidentität sichergestellt
werden, d. h. es muß periodenbezogen geprüft werden, ob die
eingesetzte DV-Buchführung auch tatsächlich dem dokumentierten
System entsprochen hat (siehe auch Kapitel 6.2.3).
Die Notwendigkeit der
Sicherstellung der Programmidentität besteht unabhängig von der Art
der eingesetzten Rechnersysteme (von der Groß-DV bis zum
Stand-alone-PC).
|
Wichtige Voraussetzung
für die Sicherstellung der Programmidentität ist insbesondere das
Vorhandensein und das abgestimmte Ineinanderwirken aktueller, den
unternehmensspezifischen Besonderheiten Rechnung
tragender
· Richtlinien für
· Programmierung
· Programmtests
· Programmfreigaben
· Programmänderungen
· Änderungen von Stamm- und Tabellendaten
· Zugriffs- und Zugangsverfahren
· den ordnungsgemäßen Einsatz von Datenbanken, Betriebssystemen
und Netzwerken
· Einsatz von Testdatenbeständen/-systemen
· Programmeinsatzkontrollen.
Entsprechend den
generellen Anforderungen an Transparenz, Kontrollierbarkeit und
Verläßlichkeit des eingesetzten maschinellen Verarbeitungssystems
muß gewährleistet sein, daß jedes produktiv eingesetzte Programm
autorisiert für den richtigen Zweck eingesetzt wird. Dabei muß die
jeweils aktuelle Programmversion feststellbar sein und dokumentiert
werden.
4.5 Das IKS ist zu
beschreiben; insbesondere ist hierbei den
"Mensch-Maschine-Schnittstellen" besondere Bedeutung
beizumessen.
Die Beschreibung des IKS
- soweit für das Verständnis des DV-Buchführungssystems relevant -
ist Bestandteil der Verfahrensdokumentation (vgl. Kapitel
6).
5
Datensicherheit
5.1 Die starke
Abhängigkeit der Unternehmung von ihren gespeicherten Informationen
macht ein ausgeprägtes Datensicherheitskonzept für das Erfüllen der
GoBS unabdingbar. Dabei muß dem Unternehmen bewußt und klar sein,
daß Datensicherheit nur dann hergestellt und auf Dauer
gewährleistet werden kann, wenn bekannt ist, was, wogegen, wie
lange und wie zu sichern ist und geschützt werden soll.
5.2 Zu sichern und zu
schützen sind neben den auf Datenträgern gespeicherten, für die
Buchführung relevanten Informationen zugleich die weiteren
Informationen, an deren Sicherung und Schutz das Unternehmen ein
Eigeninteresse hat oder dies aufgrund anderer Rechtsgrundlagen
erforderlich ist.
Unter "Informationen"
sind in diesem Zusammenhang die Software (Betriebssystem,
Anwendungsprogramme), die Tabellen- und Stammdaten, die
Bewegungsdaten (z. B. die Daten eines Geschäftsvorfalles) sowie die
sonstigen Aufzeichnungen zu verstehen.
Belege und sonstige
Aufzeichnungen, die vom Buchführungspflichtigen in konventioneller
Form (Papier) aufbewahrt werden, sind ebenfalls zu sichern und zu
schützen.
5.3 Diese Informationen
sind gegen Verlust zu sichern und gegen unberechtigte Veränderung
zu schützen. Über die Anforderungen der GoBS hinaus sind die
sensiblen Informationen des Unternehmens auch gegen unberechtigte
Kenntnisnahme zu schützen.
5.4 Die buchhalterisch
relevanten Informationen sind zumindest für die Dauer der
gesetzlichen Aufbewahrungsfrist zu sichern und zu schützen (vgl.
Kapitel 7 "Aufbewahrungsfristen"). Vom Unternehmen ist zu
entscheiden, ob und für welche Informationen aus
unternehmensinternen Gründen eine längere Aufbewahrungsdauer gelten
soll.
Da zur Erfüllung der
Anforderung, die buchhalterisch relevanten Informationen während
der Dauer der Aufbewahrungspflicht jederzeit lesbar machen zu
können, nicht nur die Verfügbarkeit der Daten und der Software,
sondern auch der Hardware gewährleistet sein muß, muß das
Datensicherungskonzept im weiteren Sinne auch die Sicherung der
EDV-technischen Installationen (Hardware, Leitungen etc.)
umfassen.
5.5 Wie im einzelnen
Unternehmen die erforderliche Datensicherheit hergestellt und auf
Dauer gewährleistet werden kann, ist von den im Einzelfall
gegebenen technischen Bedingungen sowie den sich aus diesen
ergebenden Möglichkeiten abhängig.
5.5.1 Der Schutz der
Informationen gegen unberechtigte Veränderungen ist durch wirksame
Zugriffs- bzw. Zugangskontrollen zu gewährleisten. Dies sind einmal
die Zugriffsberechtigungskontrollen, die so zu gestalten sind, daß
nur berechtigte Personen in dem ihrem Aufgabenbereich
entsprechenden Umfang auf Programme und Daten zugreifen können. Es
sind zum anderen die Zugangskontrollen zu den Räumen, in denen die
Datenträger aufbewahrt werden. Diese Zugangskontrollen müssen
verhindern, daß unberechtigte Personen Zugang zu Datenträgern
haben. Sie müssen insbesondere auch für die Räumlichkeiten gelten,
in die die Datenträger der Datensicherung ausgelagert
sind.
5.5.2 Die Sicherung der
Informationen vor Verlust erfordert im ersten Schritt die
Durchführung von Datensicherungsprozeduren zu den auf dem
EDV-System geführten Programmen und Daten. Die Durchführung von
Datensicherungsprozeduren ist verbindlich anzuweisen. Es ist
zweckmäßig, periodische Datensicherungsprozeduren vorzusehen und
ergänzend zu diesen ad hoc Sicherungen durchzuführen, wenn im
Zeitraum zwischen zwei Datensicherungen außergewöhnlich intensiv
Programme und/oder Daten geändert/verarbeitet wurden. Zu den
aufbewahrungspflichtigen und weiteren sensiblen Daten und
Programmen sollten Sicherungskopien zusätzlich erstellt und an
einem anderen Standort (anderer Sicherheitsbereich) aufbewahrt
werden.
Der zweite Schritt der
Sicherung der Informationen vor Verlust umfaßt die Maßnahmen, durch
die für die gesicherten Programme/Datenbestände die Risiken
hinsichtlich Unauffindbarkeit, Vernichtung und Diebstahl im
erforderlichen Maß reduziert werden.
Das Risiko der
Unauffindbarkeit ist durch das Führen eines systematischen
Verzeichnisses über die gesicherten Programme/Datenbestände zu
reduzieren. Aus dem Verzeichnis muß sich zu dem einzelnen
Datenträger dessen Standort, dessen Inhalt, Datum der Sicherung und
frühestes Datum des Löschens des Datenträgerinhaltes
ergeben.
Das Risiko der
Vernichtung der Datenträger ist dadurch zu reduzieren, daß für die
Aufbewahrungsstandorte die Bedingungen geschaffen werden, durch die
eine Vernichtung/Beeinträchtigung der gesicherten Informationen
durch Feuer, Temperatur/Feuchtigkeit, Magnetfelder etc.
weitestgehend ausgeschlossen ist.
Das Risiko des Diebstahls
der Datenträger ist dadurch zu reduzieren, daß diese in
verschlossenen und ausreichend gegen Einbruch gesicherten Räumen
bzw. Tresoren aufbewahrt werden.
Um bei
Langzeitspeicherung der aufbewahrungspflichtigen Informationen die
Lesbarkeit der Datenträger sicherzustellen, ist anzuweisen, in
welchen Zeitabständen die Lesbarkeit der Datenträger zu überprüfen
ist. Wie groß diese Zeitabstände sein dürfen, ist von der benutzten
Speicherungstechnik abhängig.
5.6 Da das "Wie" der
Datensicherheit von dem jeweils gegebenen Stand der EDV-Technik
abhängt, ergibt sich aus der technischen Entwicklung für das
Unternehmen die Notwendigkeit, ihr Datensicherheitskonzept den
jeweils aktuellen Anforderungen und Möglichkeiten
anzupassen.
5.7 Das
Datensicherungskonzept des Unternehmens ist zu dokumentieren. Dies
gilt insbesondere für das Verfahren/die Prozeduren der
Datensicherung (vgl. Kapitel 6 "Dokumentation und
Prüfbarkeit").
6 Dokumentation und
Prüfbarkeit
6.0 Die DV-Buchführung
muß - wie jede Buchführung - von einem sachverständigen Dritten
hinsichtlich ihrer formellen und sachlichen Richtigkeit in
angemessener Zeit prüfbar sein. Dies bezieht sich auf die
Prüfbarkeit einzelner Geschäftsvorfälle (Einzelprüfung) als auch
auf die Prüfbarkeit des Abrechnungsverfahrens (Verfahrens- oder
Systemprüfung). Weiterhin muß sich aus der Dokumentation ergeben,
daß das Verfahren entsprechend seiner Beschreibung durchgeführt
worden ist.
6.1 Aus der zugrunde zu
legenden Verfahrensdokumentation müssen Inhalt, Aufbau und Ablauf
des Abrechnungsverfahrens vollständig ersichtlich sein.
Insbesondere muß sich aus der Verfahrensdokumentation die Umsetzung
der in den Kapiteln 1 bis 5 enthaltenen Anforderungen an ein
ordnungsmäßiges Verfahren ergeben.
Wie die erforderliche
Verfahrensdokumentation formal gestaltet und technisch geführt
wird, kann der Buchführungspflichtige individuell entscheiden. Die
jeweilige Verfahrensdokumentation muß für einen sachverständigen
Dritten aber verständlich sein.
Der Umfang der
erforderlichen Verfahrensdokumentation richtet sich nach der
Komplexität der DV-Buchführung (z. B. Anzahl und Größe der
Programme, Struktur ihrer Verbindungen untereinander, Nutzung von
Tabellen). Die Anforderungen an die Verfahrensdokumentation sind
unabhängig von der Größe/Kapazität der genutzten DV-Anlage
(Hardware) zu stellen, das heißt, sowohl bei Großrechnersystemen
als auch bei PC-Systemen ist für eine entsprechende
Verfahrensdokumentation zu sorgen.
Auch bei fremderworbener
Software, bei der die Dokumentation vom Software-Ersteller
angefertigt wird, ist der Buchführungspflichtige für die
Vollständigkeit und den Informationsgehalt der
Verfahrensdokumentation verantwortlich, daß im Bedarfsfalle die
Teile der Verfahrensdokumentation eingesehen werden können, die ihm
nicht ausgehändigt worden sind.
6.2 Die
Verfahrensdokumentation muß insbesondere beinhalten:
· eine Beschreibung der sachlogischen Lösung
· die Beschreibung der programmtechnischen Lösung
· eine Beschreibung, wie die Programm-Identität gewährt
wird
· Beschreibung, wie die Integrität von Daten gewahrt
wird
· Arbeitsanweisungen für den Anwender.
Die Beschreibung eines
jeden der vorgenannten Bereiche muß den Umfang und die
Wirkungsweise des internen Kontrollsystems erkennbar
machen.
6.2.1 Die sachlogische
Beschreibung enthält die Darstellung der fachlichen Aufgabe aus der
Sicht des Anwenders.
Diese enthält
insbesondere folgende Punkte:
· Generelle Aufgabenstellung
· Beschreibung der Anwenderoberflächen für Ein- und Ausgabe
einschließlich der manuellen Arbeiten
· Beschreibung der Datenbestände
· Beschreibung von Verarbeitungsregeln
· Beschreibung des Datenaustausches
(Datenträgeraustausch/Datentransfer)
· Beschreibung der maschinellen und manuellen
Kontrollen
· Beschreibung der Fehlermeldungen und der sich aus den Fehlern
ergebenden Maßnahmen
· Schlüsselverzeichnisse
· Schnittstellen zu anderen Systemen.
6.2.2 Die Beschreibung
der programmtechnischen Lösung hat zu zeigen, wo und wie die
sachlogischen Forderungen in Programmen umgesetzt sind. Tabellen,
über die die Funktion der Programme beeinflußt werden können, sind
wie Programme zu behandeln.
Programmänderungen sind
in der Verfahrensdokumentation auszuweisen. Soweit die
Programmänderungen nicht automatisch dokumentiert werden, muß durch
zusätzliche organisatorische Maßnahmen gewährleistet werden, daß
Alt- und Neuzustand eines geänderten Programms nachweisbar sind.
Änderungen von Tabellen mit Programmfunktion sind in der Weise zu
dokumentieren, daß für die Dauer der Aufbewahrungsfrist der
jeweilige Inhalt einer Tabelle festgestellt werden kann.
6.2.3 In der
Beschreibung, wie die Programmidentität gewahrt wird, hat der
Buchführungspflichtige nachzuweisen, daß die sachlogischen
Forderungen durch die eingesetzten Programme erbracht werden bzw.
erbracht worden sind. Hierzu gehören die präzise Beschreibung des
Freigabeverfahrens mit Regelungen über Freigabekompetenzen, der
durchzuführenden Testläufe und die dabei zu verwendenden Daten
sowie Anweisungen für Programmeinsatzkontrollen.
Zum Nachweis der
Programmidentität gehört im wesentlichen die Freigabeerklärung in
Verbindung mit vorhandenen Testdatenbeständen. Aus der
Freigabeerklärung muß sich ergeben, welche Programmversion ab
welchem Zeitpunkt für den produktiven Einsatz vorgesehen
ist.
6.2.4 Als Maßnahmen zur
Wahrung der Datenintegrität sind alle Vorkehrungen zu beschreiben,
durch die erreicht wird, daß Daten und Programme nicht von
Unbefugten geändert werden können. Hierzu gehören neben der
Beschreibung des Zugriffsberechtigungsverfahrens der Nachweis der
sachgerechten Vergabe von Zugriffsberechtigungen.
6.2.5 Die
Arbeitsanweisungen, die für den Anwender zur sachgerechten
Erledigung und Durchführung seiner Aufgaben vorhanden sein müssen,
gehören ebenfalls zur Verfahrensdokumentation und sind schriftlich
zu fixieren. Das ist insbesondere die Beschreibung der im Verfahren
vorgesehenen manuellen Kontrollen und Abstimmungen. Die
Schnittstellen zu vor- und nachgelagerten Systemen sind hierbei zu
berücksichtigen.
7
Aufbewahrungsfristen
Daten mit Belegfunktion
sind grundsätzlich sechs Jahre, Daten und sonst erforderliche
Aufzeichnungen mit Grundbuch- oder Kontenfunktion sind
grundsätzlich zehn Jahre aufzubewahren.
Die
Verfahrensdokumentation zur DV-Buchführung gehört zu den
Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen im Sinne
des § 275 Abs. 1 HGB bzw. § 147 Abs. 1 AO und ist grundsätzlich
zehn Jahre aufzubewahren. Teile der Verfahrensdokumentation, denen
ausschließlich Belegfunktion zukommt (z. B. die Dokumentation zur
DV-Verkaufsabrechnung, aus der sich die Buchungen zu den
Forderungen ergeben), sind grundsätzlich sechs Jahre aufzubewahren.
Die Verfahrensdokumentation kann auch auf Bildträgern oder auf
anderen Datenträgern aufbewahrt werden.
Die Aufbewahrungsfristen
für die Verfahrensdokumentation beginnen mit dem Schluß des
Kalenderjahres, in dem buchhaltungsrelevante Daten in Anwendung des
jeweiligen Verfahrens erfaßt wurden, entstanden sind oder
bearbeitet wurden.
8 Wiedergabe der auf
Datenträgern geführten Unterlagen
8.0 Der
Buchführungspflichtige hat zu gewährleisten, daß die gespeicherten
Buchungen sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen
Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen jederzeit
innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. Er muß
die dafür erforderlichen Daten, Programme sowie Maschinenzeiten und
sonstigen Hilfsmittel, z. B. Personal, Bildschirme, Lesegeräte,
bereitstellen. Auf Verlangen eines berechtigten Dritten (z. B.
Finanzbehörde, Abschlußprüfer) hat er in angemessener Zeit
die gespeicherten Buchungen lesbar zu machen sowie die zu
ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen
Organisationsunterlagen vorzulegen und auf Anforderung ohne
Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen.
8.1 Die inhaltliche
Übereinstimmung der Wiedergabe mit den auf den maschinell lesbaren
Datenträgern geführten Unterlagen muß durch das jeweilige
Archivierungsverfahren sichergestellt sein.
Ist eine bildliche
Übereinstimmung der Wiedergabe mit der Originalunterlage gefordert
- dies trifft gemäß § 257 HGB und § 147 Abs. 2 Ziffer 1 AO für
empfangene Handelsbriefe und Buchungsbelege zu, soweit sie
ursprünglich bildlich vorgelegen haben -, muß das jeweilige
Archivierungsverfahren eine originalgetreue, bildliche Wiedergabe
sicherstellen. Die Anforderung nach bildlicher Wiedergabe ist
erfüllt, wenn alle auf der Originalunterlage enthaltenen Angaben
zur Aussage- und Beweiskraft des Geschäftsvorfalles originalgetreu
bildlich wiedergegeben werden.
8.2 Das Verfahren für die
Wiedergabe der auf Bildträgern und auf anderen Daten geführten
Unterlagen (Datenausgabe) ist in einer Arbeitsanweisung des
Buchführungspflichtigen schriftlich niederzulegen (z. B.
Druckanweisung, COM-Anweisungen, Anweisungen für den Dialogverkehr
zur Selektion und Darstellung der gespeicherten Unterlagen auf
Sichtgeräten, z. B. bei Einsatz optischer
Speichersysteme).
In der Arbeitsanweisung
ist das Ordnungsprinzip für die Wiedergaben zu beschreiben und das
Verfahren zur Feststellung der Vollständigkeit und der Richtigkeit
der Wiedergaben zu regeln. Die Wiedergaben müssen der
Rechnungslegung des Buchführungspflichtigen eindeutig zugeordnet
werden können.
Die inhaltliche
Übereinstimmung der selektiven Wiedergabe mit den auf maschinell
lesbaren Datenträgern geführten Unterlagen muß nachprüfbar
sein.
9
Verantwortlichkeit
Für die Einhaltung der
GoB - und damit auch der GoBS - ist auch bei einer DV-Buchführung
allein der Buchführungspflichtige verantwortlich.
Die Verantwortlichkeit
erstreckt sich dabei auf den Einsatz sowohl von selbst- als auch
fremderstellter DV-Buchführungssysteme.
Wird die DV-Buchführung
im Auftrag durch Fremdfirmen durchgeführt, obliegt die Einhaltung
der GoB/GoBS ebenfalls dem auftraggebenden
Buchführungspflichtigen.
AO § 145
AO § 146
AO § 147
BStBl I, 1995,
738
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